In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 05.08.2026 | 30 Ca 1633/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers auf den Dienstort Esslingen unwirksam ist. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 05.08.2026 | 14 Ca 907/26 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 29.07.2026 | 14 Ga 61/26 |
1) Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 05.08.2026 | 14 Ca 7461/25 |
1) Der Beklagte wird verurteilt, die Provisionen, die dem Kläger für die Zeit vom |
| 07.08.2026 | 31 BV 9/26 |
1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin - Kay Boldt, - Peter Schäfer, - Rainer Dietz, - Daniel
Dumitrescu, - Bojan Erdelec, - Zdenko Baksa, Floricel Claudiu Constantin, - Dennis Döring, Josip Bosnjak, - Marin Batinic und - Drazen
Pranjkovic |
| 04.08.2026 | 27 Ca 134/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2025, zugegangen am 20.03.2025, mit Ablauf des 31.07.2025 geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 26.633,32. |
| 11.08.2026 | 27 Ca 446/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 31.10.2025 geendet hat, sondern ab 01.11.2025 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.621,20. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 05.08.2026 | 20 Ca 159/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 30.07.2026 | 2 Ca 5425/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 04.08.2026 | 27 Ca 221/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 125.631,63. |
| 30.07.2026 | 26 Ca 1353/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 428,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2026 zu bezahlen. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 29.07.2026 | 11 Ca 9083/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.198,28 Euro festgesetzt. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|