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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
31.07.2026 7 Sa 9/26

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2025 – 17 Ca 6680/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

31.07.2026 7 Sa 8/26

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2025 – 17 Ca 436/25 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

31.07.2026 7 Sa 3/26

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13.08.2025 – 1 Ca 150/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

12.08.2026 4 Sa 58/25

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 (28 Ca 6588/23) wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin mit Berufungsantrag zu 6 weitere zusätzliche Kapitalbausteine auf ihr MB Pensions Plan LFK Konto Nr. ... (Name der Klägerin) für 2019 begehrt iHv. 2.250,00 Euro.

II. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 (28 Ca 6588/23) auf die Berufungen beider Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres Grundentgelt für die Jahre 2020 und 2022 bis 2024 zu bezahlen iHv. 55.305,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
• aus 628,77 Euro seit 3. Februar 2020
• aus 628,77 Euro seit 2. März 2020
• aus 628,77 Euro seit 1. April 2020
• aus 628,77 Euro seit 4. Mai 2020
• aus 628,77 Euro seit 2. Juni 2020
• aus 628,77 Euro seit 1. Juli 2020
• aus 628,77 Euro seit 3. August 2020
• aus 628,77 Euro seit 1. September 2020
• aus 628,77 Euro seit 1. Oktober 2020
• aus 628,77 Euro seit 2. November 2020
• aus 628,77 Euro seit 1.Dezember 2020
• aus 628,77 Euro seit 2. Januar 2021
• aus 1.057,00 Euro seit 1. Februar 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 1. März 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 1. April 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 2. Mai 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 1. Juni 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 1. Juli 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 2. August 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 1. September 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 4. Oktober 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 2. November 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 1. Dezember 2022
• aus 1.057,00 Euro seit 2. Januar 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 1. Februar 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 1. März 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 3. April 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 2. Mai 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 1. Juni 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 3. Juli 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 1. August 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 1. September 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 2. Oktober 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 2. November 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 1. Dezember 2023
• aus 1.279,00 Euro seit 2. Januar 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 1. Februar 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 1. März 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 2. April 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 2. Mai 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 3. Juni 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 1. Juli 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 1. August 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 2. September 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 1. Oktober 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 4. November 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 2. Dezember 2024
• aus 1.644,06 Euro seit 2. Januar 2025

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schadensersatz iHv. 44.055,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 1. März 2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen des Schadenersatzes weitere 112 endgültige Phantom Shares (PPSP 2023) zuzuweisen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zusätzliche 97 (vorläufige) Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 zuzuteilen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zusätzliche 72 (vorläufige) Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2025 zuzuteilen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende weitere zusätzliche Kapitalbausteine rückwirkend für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 auf ihr MB Pensions Plan LFK Konto Nr. ... (Name der Klägerin) zuzuteilen, welche die Versorgungsanwartschaft / Pensionsanwartschaft (MB Pensions Plan LFK) erhöhen, wie folgt:
• für 2020 225,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2021 
• für 2021 860,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2022 
• für 2022 567,00 Euro Wirkung ab 1. Januar 2023 
• für 2023 717,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2024

7. Die Beklagten wird verurteilt, der Klägerin weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2023 und 2024 zu zahlen in Höhe von 5.863,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
• 4.528,00 Euro seit 3. Juli 2023 (Dividendenäquivalente 2023) 
• 1.335,00 Euro seit 1. Juli 2024 (Dividendenäquivalente 2024)

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.036,18 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
• 1.303,00 Euro seit 1. April 2022 
• 1.616,60 Euro seit 3. April 2023 
• 2.117,18 Euro seit 2. April 2024

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

IV. Die Klägerin hat von den Kosten erster Instanz 94,5 Prozent und die Beklagte 5,5 Prozent zu tragen. Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 87,7 Prozent und die Beklagte 12,3 Prozent zu tragen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

23.07.2026 3 Sa 68/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 20. November 2025 - 26 Ca 667/25 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

29.04.2026 10 TaBV 6/25

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 11. September 2025 - 11 BV 1/25 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 

05.08.2026 10 Sa 9/26

1.         Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg- vom 11. Dezember 2025 - 11 Ca 7/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.         Die Revision wird nicht zugelassen.

24.03.2026 10 Sa 77/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:



Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. 



II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - wird zurückgewiesen.



III. Der Kläger trägt 23% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%.



IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.03.2026 10 Sa 76/25

I.    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:



Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. 


II.  Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - wird zurückgewiesen.


III. Der Kläger trägt 20% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 80%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%.


IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

11.03.2026 10 Sa 58/25

I.    Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 26. Juni 2025 - 10 Ca 250/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.807,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.694,78 EUR seit dem 1. Dezember 2024 zu bezahlen.
2.  Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.  Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II.  Die Beklagte trägt 87% der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Klägerin 13%.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.