In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 31.07.2026 | 7 Sa 9/26 |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2025 – 17 Ca 6680/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 31.07.2026 | 7 Sa 8/26 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2025 – 17 Ca 436/25 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 31.07.2026 | 7 Sa 3/26 |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13.08.2025 – 1 Ca 150/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 12.08.2026 | 4 Sa 58/25 |
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 (28 Ca 6588/23) wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin mit Berufungsantrag zu 6 weitere zusätzliche Kapitalbausteine auf ihr MB Pensions Plan LFK Konto Nr. ... (Name der Klägerin) für 2019 begehrt iHv. 2.250,00 Euro. II. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 (28 Ca 6588/23) auf die Berufungen beider Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres Grundentgelt für die Jahre 2020 und 2022 bis 2024 zu bezahlen iHv.
55.305,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schadensersatz iHv. 44.055,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 1. März 2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen des Schadenersatzes weitere 112 endgültige Phantom Shares (PPSP 2023) zuzuweisen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zusätzliche 97 (vorläufige) Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 zuzuteilen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zusätzliche 72 (vorläufige) Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2025 zuzuteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende weitere zusätzliche Kapitalbausteine rückwirkend für die
Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 auf ihr MB Pensions Plan LFK Konto Nr. ... (Name der Klägerin) zuzuteilen, welche die
Versorgungsanwartschaft / Pensionsanwartschaft (MB Pensions Plan LFK) erhöhen, wie folgt: 7. Die Beklagten wird verurteilt, der Klägerin weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2023 und 2024
zu zahlen in Höhe von 5.863,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.036,18 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. IV. Die Klägerin hat von den Kosten erster Instanz 94,5 Prozent und die Beklagte 5,5 Prozent zu tragen. Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 87,7 Prozent und die Beklagte 12,3 Prozent zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 23.07.2026 | 3 Sa 68/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 20. November 2025 - 26 Ca
667/25 - wird zurückgewiesen. |
| 29.04.2026 | 10 TaBV 6/25 |
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 11. September 2025 - 11 BV
1/25 - wird zurückgewiesen. |
| 05.08.2026 | 10 Sa 9/26 |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg- vom 11. Dezember 2025 - 11 Ca 7/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 24.03.2026 | 10 Sa 77/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt 23% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 24.03.2026 | 10 Sa 76/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern
Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise
abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen.
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| 11.03.2026 | 10 Sa 58/25 |
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg
- Kammern Offenburg - vom 26. Juni 2025 - 10 Ca 250/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise
abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: |