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Zulassung und Pflege privater Kleidung und Wäsche

- gültig ab 01.04.2026 -

1. Genehmigung und Aushändigung der Privatkleidung und Wäsche

Nach der Verlegung aus dem Zugang und Erhalt der Privatkleidung kann der Gefangene bei der für ihn zuständigen Hauskonferenz ggfs. weitere notwendige Privatkleidung, (Bett-)Wäsche und andere Gegenstände mittels Vordrucks beantragen.

Die Genehmigung erfolgt durch die Hausbeamt*innen und die Bereichsdienstleitung.

Der Gefangene erhält sodann eine Paketmarke zur Vervollständigung seiner bereits vorhandenen Wäsche und Kleidung. Die Aushändigung des Pakets erfolgt nur bei vollständiger Abgabe der Anstaltskleidung und -wäsche (außer Arbeitskleidung und Wolldecken).

Die Zulassung und Ausgabe von Privatkleidung und privater Wäsche erfolgt nur, wenn der Gefangene gegen Unterschrift sein Einverständnis damit erklärt, dass die Privatkleidung durch Bestickung mit seiner Gefangenenbuchnummer dauerhaft gekennzeichnet wird und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das Land Baden-Württemberg oder mit der Wäsche oder Pflege beauftragte Personen wegen Beschädigung oder Verlust verzichtet.

2. Kleiderpakete

Mit Ausnahme des ersten Kleiderpakets sind alle Kleiderpakete über den Einkauf zu bestellen. Als Ersatz für das erste Kleiderpaket und für alle weiteren Kleiderpakete können durch Familienangehörige 250, -- Euro Sondergeld II für den Kleiderkauf über den Einkauf eingezahlt werden.

Die Bezahlung des Erwerbs von Privatkleidung über den Einkauf erfolgt vorrangig vom freien Eigengeld oder Sondergeld II. Sofern auf diesen Konten keine ausreichenden Guthaben vorhanden sind, erfolgt grundsätzlich eine Abbuchung vom Hausgeld oder Sondergeld I. Im Einzelfall kann nach vorheriger Genehmigung durch die Anstaltsleitung auch nicht freies Eigengeld oder Überbrückungsgeld zum Kleiderkauf in Anspruch genommen werden, wenn dieser der Wiedereingliederung des betreffenden Gefangenen dient. Eine gemeinsame Finanzierung von anderen Geldern und nicht freiem Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld ist dabei möglich. Eine Finanzierung ausschließlich über das nicht freie Eigengeld oder Überbrückungsgeld wird nur im Ausnahmefall gestattet.

Die Bestellung der Privatkleidung erfolgt grundsätzlich über die Firma Massak. Die Kammer hält einen Musterkatalog an bestellbaren Kleidungs- und Wäschestücken vor, von dem allen Häusern ein Exemplar zur Verfügung steht.

Die Bestellungen sind von der jeweils zuständigen Bereichsdienstleitung abzuzeichnen und werden dann monatlich über den Gefangeneneinkauf veranlasst, wenn die vollständige Zahlung gesichert ist.

Ein Kleiderpaket kann alle 6 Monate bestellt werden.

3. Ausgangskleidung 

Ergänzend kann jedem Gefangenen, dem nach der aktuellen Erziehungsplanung vollzugsöffnende Maßnahmen genehmigt wurden, hierfür zusätzlich ein Satz Ausgangskleidung, bestehend aus 1 Jacke, 1 Hose, 1 Paar Schuhe, 2 Oberteilen, 1 Gürtel, 1 Unterhose (fakultativ) und 1 Paar Socken (fakultativ) per Kleiderpaket zugesandt werden. Alternativ ist auch ein Erwerb über den Einkauf möglich. Die unter Ziffer 2. genannten Grundsätze gelten hierfür entsprechend. Die Ausgangskleidung wird auf dem jeweiligen Hafthaus verwahrt, dort erforderlichenfalls gewaschen und nur anlässlich von vollzugsöffnenden Maßnahmen an den Gefangenen ausgegeben, der die Ausgangskleidung nach Rückkehr von der vollzugsöffnenden Maßnahme wieder an die Bediensteten des Hafthauses zurückzugeben hat.

4. Paketbestimmungen

Die Paketmarke ist gut sichtbar auf der Verpackung anzubringen. 

Folgende Paketmaße dürfen aus technischen Gründen nicht überschritten werden: 

Länge: 60 cm          Breite: 40 cm                        Höhe: 35 cm.

Die Annahme von Paketen ohne Paketmarke oder vollständige Absender- und Empfängerangaben wird verweigert. Wäschepakete aus dem Ausland sind unzulässig.

Unzulässige Paketinhalte oder nicht genehmigte Kleidungsstücke werden auf Kosten des Gefangenen vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld zurückgeschickt.

Die Kosten des Paketverkehrs trägt entweder der Gefangene vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld oder der Absender.

5. Anzahl und Art der zugelassenen Privatkleidung und -wäsche

Wegen Art und Anzahl der zugelassenen Kleidungsstücke wird auf die Hausordnung verwiesen.

Aufgrund der entsprechenden Beschränkungen der Gewahrsamsverfügung sind Schuhe mit extra dicken Sohlen (mehr als 4 cm), Gürtel mit Nieten oder übergroßen Schnallen, Kapuzenshirts und -pullis sowie gefütterte Jacken in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim nicht gestattet. Außerdem darf der Wert von Jacken und Schuhen einen Betrag von 150, -- Euro pro Jacke oder Schuhpaar nicht übersteigen.  

Private Oberbekleidung mit Ausnahme der Ausgangskleidung wird durch Einsticken der Gefangenenbuchnummer dauerhaft kenntlich gemacht. Private Schuhe werden fotografisch dokumentiert. Gefangene dürfen nur solche Privatkleidung und privaten Schuhe in ihrem Besitz haben, die ihre eigene Gefangenenbuchnummer tragen bzw. für sie selbst dokumentiert wurden. Gegenstände, die nicht oder für andere Gefangene gekennzeichnet bzw. dokumentiert wurden, werden eingezogen. Dies gilt gleichermaßen für nicht mehr brauchbare oder überzählige Kleidung/Wäsche/Schuhe. 

Eingezogene Kleidung/Wäsche/Schuhe werden entsorgt oder auf Kosten des Gefangenen vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld versandt. Alternativ können diese auch für bedürftige Gefangene an die Kammer gespendet werden.

Die Genehmigung zum Tragen von Privatkleidung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung sowie dann widerrufen werden, wenn der erforderliche Mindestbestand an privater Kleidung/Wäsche/Schuhen beim betreffenden Gefangenen nicht mehr vorhanden ist.

6. Pflege und Waschen der Privatkleidung und -wäsche

Die Privatkleidung und private Wäsche mit Ausnahme der Ausgangskleidung werden grundsätzlich durch eine externe Wäscherei gewaschen und getrocknet. Der Gefangene erhält hierfür Wäschenetze in ausreichender Größe und Anzahl, die zur Haftraumausstattung gehören. Bei Verlust oder Beschädigung hat er Schadensersatz zu leisten. Es werden zwei grüne Wäschenetze (Privat-/Anstaltskleidung, die keine Arbeitskleidung ist), zwei blaue Wäschenetze (Arbeitskleidung) sowie ein weißes Wäschenetz (Bettwäsche und Weißwäsche) zur Verfügung gestellt.

Die Abholung und Lieferung der Wäsche erfolgen zweimal die Woche.

Für die richtige Sortierung der Weiß-, Bett und Buntwäsche in die Wäschenetze ist der Gefangene selbst verantwortlich. Um eine optimale Wasch- und Trocknerleistung zu erreichen, dürfen die Netze nur 2/3 (bis Markierung) gefüllt und nicht geknotet werden. Kleidung und Wäsche müssen farbecht und bei mindestens 60° waschbar sein. Im Übrigen muss die Kleidung bzw. Wäsche trocknergeeignet sein.

Wäsche waschen im Haftraum ist aus hygienischen Gründen untersagt.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einzelne Kleidungsstücke, beispielsweise die Ausgangskleidung, in der Waschmaschine im Haus zu waschen. Für die dadurch entstehenden Mehrkosten zahlt jeder Gefangene monatlich 1, -- Euro vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld an die Justizvollzugsanstalt Adelsheim (VVM).

7. Übergangsregelung 

Gefangene, deren private Kleidung/Wäsche/Schuhe vor Inkrafttreten dieser Verfügung zugelassen wurden, genießen dahingehend Bestandsschutz, dass diesen auch weiterhin der Besitz von nicht gekennzeichneten oder dokumentierten Kleidungsstücken und Schuhen gestattet ist. Der Bestandsschutz endet spätestens mit Entlassung oder Verlegung.

8. Untersuchungshaft

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Untersuchungsgefangene, wobei diese sich statt der Ausgangskleidung frühestens vier Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entsprechende Terminkleidung für die Teilnahme an den gerichtlichen Terminen zusenden lassen können.




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