Überbrückungsgeld dient gewissermaßen als Startkapital für die Zeit nach der Haft. Über das Überbrückungsgeld hat der Insasse während der Haftzeit grundsätzlich kein Verfügungsrecht. Es werden 65 % des Monatslohns so lange abgeführt, bis (derzeit) ein Betrag von 3.417,00 Euro erreicht ist.
Hausgeld kann von den Insassen für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Hygieneprodukten sowie sonstigen in der Anstalt erlaubten Gegenständen verwendet werden. Der Einkauf wird durch die Anstalt vermittelt. 35 % des Monatslohnes werden als Hausgeld verbucht.
Sondergeld ist von engen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Kinder, Ehe-frauen/Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Schwager) zu Gunsten des Insassen zweckgebunden einbezahltes Geld. Dies ist bei der Einzahlung klar zu kennzeichnen. Man unterscheidet Sondergeld 1 und Sondergeld 2.
Sondergeld 1:
Sondergeld 1 kann von den Insassen wie Hausgeld verwendet werden. Der Höchstbetrag für die Einzahlung von Sondergeld 1 liegt
aktuell bei 70 € pro Monat. Insassen, die sich in einer 2- bis 3-monatigen Beobachtungszeit bewährt haben und gut mitarbeiten,
können den erhöhten Satz von aktuell 95 € pro Monat erhalten. Dabei handelt es sich jeweils um Höchstsätze. Es
kann also auch weniger Sondergeld 1 überweisen werden.
Sondergeld 2:
Sondergeld 2 wird mit einem konkreten, von der Anstalt im Vorfeld genehmigten Verwendungszweck einbezahlt und kann nur für diesen
verwendet werden (z. B. Eigenanteil für Brillen, Zahnbehandlung, Medikamente, Bildung).
Eigengeld setzt sich aus vom Gefangenen eingebrachtem und solchem Geld zusammen, das von Dritten einbezahlt/überwiesen wird und nicht dem Sondergeld zugeordnet werden kann. Wenn das Überbrückungsgeld voll angespart ist, werden außerdem 65 % des Monatslohns dem Eigengeld gutgeschrieben. Es gibt freies und nicht freies Eigengeld.
Nicht freies Eigengeld:
Über nicht freies Eigengeld kann der Insasse grundsätzlich erst nach der Entlassung aus der Haft verfügen.
Freies Eigengeld:
Über freies Eigengeld können Gefangene unter Beachtung bestimmter Vorgaben verfügen. Eine Verwendung für den
Anstaltseinkauf ist nur eingeschränkt möglich, da hierfür Hausgeld und das Sondergeld 1 heranzuziehen sind. Sofern ein
Insasse aber kein Sondergeld 1 von außerhalb erhält, kann er sich freies Eigengeld bis zum Höchstbetrag als Sondergeld 1
umbuchen lassen.
Grundsätzlich ist jeder (Jugend-)Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet und erhält für seine Beschäftigung ein monatliches Entgelt. Wenn ein Gefangener allerdings ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe (diese erhalten Schüler und Berufsschüler) erhält (z.B. bei einer Betriebsschließung), wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Das Taschengeld wird nur auf Antrag gewährt. Bei der Berechnung des Taschengeldes werden Haus- und freies Eigengeld berücksichtigt. Die Entscheidung wird vom Vollzuglichen Arbeitswesen getroffen.
Geldüberweisungen sind ausschließlich auf das Konto der zentralen Zahlstelle zu tätigen:
Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
· IBAN: DE25 6005 0101 0004 5521 07
· BIC-/SWIFT-Code: SOLADEST600
· Baden-Württembergische Bank
WICHTIG! - Als Empfänger / Kontoinhaber muss zwingend die "Zentrale Zahlstelle Justizvollzug" angegeben werden.
Auf den Überweisungen sind auch zwingend die Anstaltskennungen beim Verwendungszweck anzugeben:
- AK 01 für die JVA Adelsheim
- AK 02 für die Außenstelle Mosbach
Der Verwendungszweck sollte künftig also die AK, den Namen des Empfängers sowie Geburtsdatum, sowie die Vermerke für was die Einzahlung sein sollte beinhalten ( z. B. SG 1 ).
Beispiel für Sondergeld 1:
AK01, Max Mustermann, 02.03.2004, SG 1
Beispiel für Sondergeld 2:
AK01, Max Mustermann, 02.03.2004, SG 2, Lehrbücher
Bei Unklarheiten im Überweisungsauftrag wird der Betrag auf das Eigengeld verbucht.
Die Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung. Ab der Einzahlung bis zur Gutschrift auf dem Konto des Gefangenen können einige Werktage vergehen.