Nachfolgend einige Hinweise für Sie, wie in Baden-Württemberg der Besuch in Justizvollzugsanstalten durch Medienvertreter*innen (Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen) geregelt ist:
Über Besuche von Medienvertretern*innen in der Justizvollzugsanstalt allgemein und bei einzelnen Gefangenen (außer
Untersuchungsgefangenen) entscheidet die Anstaltsleiterin. Die Zulassung eines solchen Besuchs durch die Anstaltsleiterin bedarf
gemäß VV Nr. 3 zu § 19 JVollzGB I der Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg.
Der Besuch bei einzelnen Gefangenen wird gemäß VV Nr. 4 zu § 19 JVollzGB I untersagt, wenn die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährdet würde oder wenn zu befürchten ist, dass ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt
würde.
Zu dieser Befürchtung besteht regelmäßig Anlass, wenn:
- die Straftaten oder das persönliche Lebensschicksal des Gefangenen ohne Wahrung seiner Anonymität in breiter Öffentlichkeit erörtert werden sollen oder
- die Straftaten verharmlost werden sollen oder
- der Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnte.
Ansprechpartner:
Presse- und Öffentlichkeit:
Regierungsrat Dirk Schwenk
poststelle@jvaadelsheim.justiz.bwl.de
Führungen:
Herr Dr. Stelly, Tel: 06291/28-216
poststelle@jvaadelsheim.justiz.bwl.de