Wir begrüßen Ihr Interesse am Justizvollzug in Baden-Württemberg.
Nachfolgend einige Hinweise für Sie, wie in Baden-Württemberg der Besuch in Justizvollzugsanstalten durch Medienvertreter*innen
(Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen) geregelt ist:
Über Besuche von Medienvertretern*innen in der Justizvollzugsanstalt allgemein und bei einzelnen Gefangenen (außer
Untersuchungsgefangenen) entscheidet die Anstaltsleiterin. Die Zulassung eines solchen Besuchs durch die Anstaltsleiterin bedarf
gemäß VV Nr. 3 zu § 19 JVollzGB I der Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg.
Der Besuch bei einzelnen Gefangenen wird gemäß VV Nr. 4 zu § 19 JVollzGB I untersagt, wenn die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährdet würde oder wenn zu befürchten ist, dass ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt
würde.
Zu dieser Befürchtung besteht regelmäßig Anlass,
wenn die Straftaten oder das persönliche Lebensschicksal des Gefangenen ohne Wahrung seiner Anonymität in breiter
Öffentlichkeit erörtert werden sollen oder
wenn die Straftaten verharmlost werden sollen oder
wenn der Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnte.