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Briefverkehr

Ein- und ausgehende Briefe innerhalb Deutschlands müssen grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst sein. Der Schriftwechsel kann überwacht werden.
Bei Untersuchungsgefangenen wird die Postüberwachung grundsätzlich durch den/die Untersuchungsrichter/-in vorgenommen. 
Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit dem/der Verteidiger/-in sowie den weiteren in
§ 22 Abs. 3 S. 1 JVollzGB IV genannten Stellen.

Bitte beachten Sie, dass den Briefen an die Gefangenen ab sofort keine Briefmarken mehr beigefügt werden können. Es ist jedoch weiterhin erlaubt, den Standardbriefen bis zu drei Fotos beizulegen (Fotos müssen aus Fotopapier bestehen. Polaroid-Fotos sind nicht erlaubt). Eine größere Anzahl von Fotos oder sonstige Beilagen in Briefen an Gefangene sind unzulässig.

Schreiben von Privatpersonen an Gefangene werden grundsätzlich nicht mehr im Original, sondern als Schwarzweiß-Kopie an die Gefangenen ausgegeben. Eine Aushändigung der Originalunterlagen an die betreffenden Gefangenen erfolgt erst mit Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Adelsheim.
Verteidigerpost sowie Schreiben von den in § 22 Abs. 3 JVollzGB IV genannten Stellen werden durch Stanzen eines Loches gekennzeichnet, um einer missbräuchlichen Wiederverwendung vorzubeugen.

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