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Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Adelsheim

gemäß dem Vollstreckungsplan des Landes Baden-Württemberg:

 

Zweckbestimmung

Männer - geschlossener und offener Vollzug -

 - Zugangsabteilung - Jugendstrafen und Freiheitsstrafen an jungen 
   Gefangenen
(§ 114 JGG) 
 - Jugendstrafe, Freiheitsstrafe (§ 114 JGG) nach Maßgabe der
   Zugangskommision
 - Untersuchungshaft an Jugendlichen u. Heranwachsenden
 
 
Besonderheiten: offener Vollzug in der Außenstelle Mosbach
 

Als zentrale Jugendvollzugsanstalt des Landes ist die JVA Adelsheim für die Aufnahme sämtlicher zu Jugendstrafe verurteilten männlichen Jugendlichen (14 - 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) zuständig.

 



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