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Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Adelsheim
gemäß dem Vollstreckungsplan des Landes Baden-Württemberg:
Zweckbestimmung
Männer - geschlossener und offener Vollzug -
- Zugangsabteilung - Jugendstrafen und Freiheitsstrafen an jungen
Gefangenen (§ 114 JGG)
- Jugendstrafe, Freiheitsstrafe (§ 114 JGG) nach Maßgabe der
Zugangskommision
- Untersuchungshaft an Jugendlichen u. Heranwachsenden
Besonderheiten: offener Vollzug in der Außenstelle Mosbach
Als zentrale Jugendvollzugsanstalt des Landes ist die JVA Adelsheim für die Aufnahme sämtlicher zu Jugendstrafe verurteilten männlichen Jugendlichen (14 - 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) zuständig.