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Besuchsverkehr

Hinweise für Besucher*innen der Jugendstrafgefangenen sowie der
Untersuchungshaftgefangenen in der JVA Adelsheim

  

  Besuch bei Gefangenen

      Merkblatt Strafhaft          Merkblatt Untersuchungshaft


1.  Jugendstrafhaft
Jugendstrafgefangene haben gesetzlichen Anspruch auf monatlich 4 Stunden Besuch.

1.1 Wer kann besuchen?
Eltern, Geschwister, Großeltern, Ehefrau und eigene Kinder des Insassen, soweit dies aus hier vorliegenden Unterlagen hervorgeht, sind ohne weitere Formalitäten besuchsberechtigt.
Andere Personen (Freundin, Freunde, fernere Verwandte) müssen von der zuständigen Hauskonferenz auf Antrag des Gefangenen genehmigt worden sein.

Der Besuch durch Minderjährige, die nicht Angehörige sind, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Personen unter 14 Jahren werden nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten zugelassen.

1.2 Wie viele Personen pro Besuch?
Pro Besuch sind maximal 3 Personen (einschließlich Kinder) zugelassen. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen ist nur in Ausnahmefällen nach Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig.

1.3 Ausweispflicht
Der Zutritt für Besucher*innen ab 12. Jahren ist nur mit gültigem Personalausweis oder Reisepass möglich.
Mobiltelefone und Fotoapparate sind verboten!

1.4 Telefonische Besuchsvereinbarung Strafhaft
Besuche sind nur mit zuvor vereinbartem Termin möglich. Die Zeiten für die Besuchsanmeldung finden Sie unter Merkblatt Strafhaft.
Vor arbeitsfreien Tagen sind Besuchsanmeldungen nur vormittags möglich. An Feiertagen und zu anderen Zeiten als angegeben ist das Telefon nicht besetzt. 

1.5 Besuchszeiten der Strafhaft
siehe Merkblatt Strafhaft

Der Besuch ist zu den angegebenen Endzeiten in jedem Fall beendet, auch dann wenn er bis dahin insgesamt kürzer als die zulässige Besuchszeit gewesen ist. 

1.6 Aufteilung der monatlichen Besuche
Von den 4 monatlich zur Verfügung stehenden Besuchsstunden können maximal 2 Stunden an Wochenenden oder Feiertagen beansprucht werden.

 

2.  Untersuchungshaft
Junge Untersuchungsgefangene haben gesetzlichen Anspruch auf monatlich 4 Stunden Besuch.

2.1 Wer darf besuchen?
Falls keine besonderen Anordnungen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft vorliegen ist der Besuchsverkehr wie bei der Jugendstrafhaft geregelt (siehe Punkte 1.1 - 1.6).
Im Falle gerichtlich angeordneter optischer und akustischer Besuchsüberwachung ist zunächst eine Besuchsgenehmigung des zuständigen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft notwendig. 

2.2 Telefonische Besuchsvereinbarung Untersuchungshaft
siehe Merkblatt Untersuchungshaft

2.3 Wie viele Personen pro Besuch?
Pro Besuch sind maximal 3 Personen (einschließlich Kinder) zugelassen.

2.4 Ausweispflicht
Der Zutritt für Besucher*innen ab 12 Jahren ist nur mit gültigem Personalausweis oder Reisepass sowie der Besuchsgenehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts möglich. Mobiltelefone und Fotoapparate sind verboten.

2.5 Besuchstermine der Untersuchungshaft
siehe Merkblatt Untersuchungshaft

Einlass 15 Minuten vor dem vereinbartem Termin.


3.  Sprechzeiten für Behörden und Verteidiger*innen
An Werktagen stehen von 08:00 Uhr - 11:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr - 15:30 Uhr offene Sprechzeiten für Behörden und Verteidiger*innen zur Verfügung. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, allerdings sollte am Vortag unter der Telefonnummer: 06291 / 28 - 126  die Anwesenheit bzw. Verfügbarkeit des Inhaftierten abgeklärt werden.


4.  Übergabe von Gegenständen während des Besuchs

Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung dürfen beim Besuch keinerlei Gegenstände, insbesondere Nahrungsmittel übergeben werden.

Nach Besuchsausgängen dürfen grundsätzlich keine Gegenstände mit in die Anstalt gebracht werden.


5.  Mitbringen von Paketen
Bei Besuchen dürfen genehmigte und mit einer Paketmarke versehene Pakete bei der Besuchsabteilung abgegeben werden. Die Pakete müssen ordnungsgemäß verpackt und verschlossen und mit vollständiger Empfänger- und Absenderadresse versehen sein. Die maximale Größe für Pakete beträgt 60cm x 40cm x 35cm.
Bei Bedarf können auch 2 Pakete gepackt werden um die Maße einzuhalten. Pakete, die diesen Vorgaben nicht entsprechen werden nicht angenommen!


6.  Überweisungen
Bei Überweisungen zugunsten des Gefangenen muss die "01" als Anstaltskennung der JVA Adelsheim sowie Name, Geburtsdatum und Zweck (z.B. Sondergeld 1) im Verwendungszweck des Überweisungsträgers angegeben sein. Die Bankverbindung lautet:

Baden- Württembergische Bank

IBAN: DE25600501010004552107

BIC-SWIFT-Code: SOLADEST600    

01, Name, Vorname, Geburtsdatum, Zweck     

Bargeldeinzahlungen zugunsten des Insassen anlässlich des Besuchs sind ausnahmslos nicht möglich. Anderweitig übermitteltes Bargeld, etwa in Briefen oder Kuverts im Briefkasten der Besuchsabteilung wird dem Insassen nicht zur Verwendung gutgeschrieben sondern auf dessen Eigengeldkonto gebucht. 

Bitte halten Sie die aufgelisteten Bestimmungen genau ein. Dadurch wird ein ungestörter und für alle Beteiligten angenehmer Besuch ermöglicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Besuchsabteilung sind bei weiteren Rückfragen gerne bereit Ihnen Auskunft zu erteilen.

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